Bei Zubehörteilen gilt:
es muß möglich gewesen sein diese in den ersten 10 Jahren NACH Ez des Fahrzeuges zu montieren, ggf. auch ein zu Tragen.
Das gilt auch für Einzelabnahmen (§21), an Bauteilen, die von anderen Fahrzeugen stammen oder es kein Gutachten zum eigenen Fzg. gibt.
Wie Beispielsweise Felgen.
Es muß eben möglich gewesen sein
Wann eingetragen oder montiert wurde ist egal.
Bei Bauteilen aus der Baureihe (in Deinem Fall Typ 89) ist nur entscheidend das die fĂĽr diese Baureihe vom Hersteller angeboten wurden und Fahrzeuge damit ausgeliefert wurden.
Bei Fahrwerken ist das ganz einfach, die Federn unterliegen VerschleiĂź und es dĂĽrfen auch neuere (also auĂźerhalb der 10 Jahre) verbaut werden, wenn es die entsprechende Bauweise/ Bauform (Gewinde oder normale Feder) im 10 Jahres Zeitraum auch schon gab.
Bei der GTĂś und beim TĂĽV Rheinland gibt es auch den Anforderungskatalog fĂĽr "H" Abnahmen zum Download.
Der wird aber nicht immer sooooo ganz streng genommen.
AuĂźer bei Hauptbaugruppen (Motor/ Getriebe) ist Null bis gar keine Luft mehr drin.
Fast immer....