sorry, ich hatte versäumt zu erwähnen, daß ein Vertragsverhältnis nur zwischen Käufer und Verkäufer besteht. Ein Versandservice wäre ein Erfüllungsgehilfe, welcher sein Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer hat. Somit wäre der Verkäufer gehalten, den Lieferengpaß zu klären.
Der Verkäufer hat sehr wohl das Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Versanddienstleister, aber das ist im Außenverhältnis nicht relevant, und hier muß der Verkäufer aktiv werden.
Ein Verkäufer, der seinen Vertrag nicht erfüllt, dazu zählt auch die Lieferung, wenn sie Vertragsinhalt ist, ist schadensersatzpflichtig. Das geht sogar so weit, daß eine Person X sich anderweitig dieses Produkt beschaffen darf, und die Differenz, falls es zu einem höheren Preis erworben werden muß, als Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Der Verkäufer verfügt über das gleiche Recht gegenüber dem Versanddienstleister bis € 500,--.
Ist dieses Produkt aufgrund einer gewissen Seltenheit nicht mehr verfügbar, und gelingt es Person X nicht, einen besonderen immatriellen Wert zu beweisen, kann er nur die vorausgezahlte Summe zurückverlangen.
Falcon99 hat geschrieben:Ja, wir haben einen Ablagevertrag geschlossen mit DHL, also dass die das Paket bei Nicht-Antreffen des Empfängers an einen vorher vereinbarten Ort legen dürfen.
dann verfügt Person Y über kaum eine Chance der Regulierung .