Hallo Stefan,
als Falschmeldung ist das nicht bezeichnet worden, ich verstehe die Kommentation von Reichelt, Eva Herrmann usw. als Aktion subversiver Kräfte, die jede Äußerung verdrehen, um Menschen einen anderen Sinn zu vermitteln, damit sie sich gegen ihre Regierung erheben. Das mag Putin gerne leiden.
Und hier für alle, die keine Lust haben, den kompletten geschwollenen Text zu übersetzen:
ANHANG I
KRITERIEN FÃœR DIE FESTSTELLUNG, OB EIN GEBRAUCHTES FAHRZEUG EIN ALTFAHRZEUG IST
TEIL A
KRITERIEN FÃœR DIE BEWERTUNG DER REPARIERBARKEIT VON FAHRZEUGEN
1.Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;
b)es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;
c)es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;
d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;
e)eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:
i) Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und deren Steuerelemente;
ii) Sitzverankerungen und -gelenke;
iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente;
iv) Körper und Fahrgestell des Fahrzeugs;
f)seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung, mehrere Risse in der Grundierung oder übermäßige perforierende Korrosion;
g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.
2.Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.
3.Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn
a)es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;
b)die Türen nicht an ihm befestigt sind;
c)Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen;
d)Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;
e)Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird; oder
f)die Bremsen und Lenkungsbauteile außerordentlich abgenutzt sind.
Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine individuelle technische Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob der technische Zustand des Fahrzeugs ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen wurde.
TEIL B
VORLÄUFIGER KRITERIENKATALOG FÜR ALTFAHRZEUGE
Die folgenden Kriterien können auch als zusätzliche Faktoren herangezogen werden, um festzustellen, ob es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt:
a)Es fehlen Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
b)der Fahrzeugeigner ist unbekannt;
c)es wurde für mehr als zwei Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem diese zuletzt erforderlich war, keiner nationalen technischen Überwachung unterzogen;
d)das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt; oder
e)es wurde zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben.
Zunächst handelt es sich hier um einen
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG
Was nachher dabei herauskommt, werden wir sehen, solange ist diese ganze Sachlage einfach nur egal
. Ansonsten geht es um den sachgerechten Umgang mit Schrott und deren Exportfähigkeit in Drittländern unbekannter Entsorgungsmöglichkeiten.
So ganz nebenbei, dieser Punkt wird rechtlich nicht umsetzbar sein:
g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.
hier haben sich Nutznießer eine Abschußquote für Altfahrzeuge sichern wollen, die juristisch so laienhaft, verallgemeinernd und inkompetent formuliert wurde, daß sie juristisch voll angreifbar ist. Zukünftig dürften dann wohl auch keine Hüft-OP´s an Menschen mehr ausgeführt werden, weil sie damit ihre "ursprüngliche Identität" verlieren.
Ebenso wird es fraglich sein, Fahrzeuge mit einem Zulassungsdatum vor Inkrafttreten einer neuen Verordnung zu inkludieren, scheinbar zielt es auf eine neue Fahrzeuggeneration hin, die noch nicht produziert ist.